Dieses Schreiben dürfte sich mit dem gleichentags bei der Vorinstanz eingegangenen Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2018 (IV-act. 64) gekreuzt haben, worin der Beschwerdeführer via seinen Vertreter mitteilen liess, er habe kein Hörgerät anpassen müssen, sondern wegen einer erhöhten Empfindlichkeit seiner Ohren aufgrund der Eignungsverfügung der SUVA vom 28. Juli 2010 beidseits regelmässig linearisierte Otoplasten erhalten. Diese seien von der Amplifon AG, St. Gallen, hergestellt worden und würden periodisch kontrolliert; der Beschwerdeführer trage die Otoplasten weisungsgemäss immer, wenn er einer Schallbelastung ausgesetzt sei.