Unter erneutem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht setzte die Vorinstanz schliesslich am 21. Juni 2018 eine letzte Nachfrist zur Erfüllung dieser Auflage (IV-act. 63). Dieses Schreiben dürfte sich mit dem gleichentags bei der Vorinstanz eingegangenen Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2018 (IV-act. 64) gekreuzt haben, worin der Beschwerdeführer via seinen Vertreter mitteilen liess, er habe kein Hörgerät anpassen müssen, sondern wegen einer erhöhten Empfindlichkeit seiner Ohren aufgrund der Eignungsverfügung der SUVA vom 28. Juli 2010 beidseits regelmässig linearisierte Otoplasten erhalten.