59 und 60) zunächst unbeantwortet liess, forderte die Vorinstanz ihn mit Schreiben vom 30. Mai 2018 (IV-act. 62) auf, die Adresse des HNO- Arztes und des Hörgeräteakkustikers, wo die Hörgeräteanpassung stattfinde, mitzuteilen, ansonsten mit einer Abweisung seines Leistungsgesuchs zu rechnen sei. Unter erneutem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht setzte die Vorinstanz schliesslich am 21. Juni 2018 eine letzte Nachfrist zur Erfüllung dieser Auflage (IV-act. 63).