• Der Unfallversicherer hatte Dr. F. von der SUVA für eine medizinische Beurteilung der Angelegenheit beigezogen, welche am 17. Februar 2017 einen Bericht abgab (IV-act. 47, S. 7 ff.). Dr. F. gelangte gestützt auf die zur Verfügung gestellten Akten zum Schluss, dass auch die heutige Hörminderung des Beschwerdeführers weiterhin nicht als eine Berufskrankheit, sondern als eine endogene und degenerative pancochleäre Hörabnahme zu beurteilen sei. Es wurde eine Hörgeräteversorgung empfohlen.