Seite 4 • Im Aussendienstbericht des Unfallversicherers vom 7. Dezember 2016 (IV-act. 47, S. 19 ff.) ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer dem Unfallversicherer bereits im Herbst 2009 einen Hörsturz gemeldet hatte, welcher aber schliesslich nicht als berufslärmbedingt beurteilt wurde. Zum Schutz des Gehörs des Beschwerdeführers sei aber damals eine bedingte Eignungsverfügung erlassen worden, wonach der Beschwerdeführer sein Gehör mit Otoplasten zu schützen habe. Die Kosten für die Abklärungsmassnahmen habe der Unfallversicherer übernommen.