Er machte geltend, es sei falsch, wenn davon ausgegangen werde, dass keine Krankschreibung vorliege, er sei deutlich in seiner Gesundheit eingeschränkt und seit Juli 2016 auch zur Hälfte krankgeschrieben. Inzwischen sei nun auch der Unfallversicherer im Zusammenhang mit dessen Leistungspflichten für Berufskrankheiten involviert worden und es werde darum gebeten, das IV-Ver- fahren vorläufig pendent zu behalten und vorerst die Abklärungen des Unfallversicherers abzuwarten (IV-act. 38).