Der Beschwerdeführer zog daraufhin seinen Rechtsvertreter bei und reichte am 14. September 2016 einen Einwand gegen den Vorbescheid ein mit dem Antrag auf Zusprache einer halben Invalidenrente ab Februar 2017. Er machte geltend, es sei falsch, wenn davon ausgegangen werde, dass keine Krankschreibung vorliege, er sei deutlich in seiner Gesundheit eingeschränkt und seit Juli 2016 auch zur Hälfte krankgeschrieben.