E. Mit Vorbescheid vom 19. Juli 2016 (IV-act. 37) wies die Vorinstanz daraufhin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab unter Hinweis darauf, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass bei ihm keine invaliditätsbegründende gesundheitliche Einschränkung vorliege. Der Beschwerdeführer zog daraufhin seinen Rechtsvertreter bei und reichte am 14. September 2016 einen Einwand gegen den Vorbescheid ein mit dem Antrag auf Zusprache einer halben Invalidenrente ab Februar 2017.