ff.), legte die Vorinstanz das Dossier dem RAD zur Beurteilung vor. Dr. E. hielt im RAD-Bericht vom 14. Juli 2016 (IV-act. 36) fest, es liege zwar versicherungsmedizinisch in der angestammten Tätigkeit eine drohende Invalidität vor, aber mangels Krankschreibung fehle es an einer medizinischen Grundlage für eine arbeitsmedizinische Beurteilung.