Vor zwei Jahren habe sich eine Verschlechterung eingestellt. Gewisse Aufgaben, beispielsweise bei Konzerten, könne er nicht mehr ausüben und müsse voraussichtlich sein Arbeitspensum reduzieren. In Absprache mit seinem Hausarzt stünden noch diverse medizinische Abklärungen an. Der Eingliederungsberater empfahl dem Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage, eine ordentliche IV-Anmeldung einzureichen (IV-act. 2), was der Beschwerdeführer am 26. Januar 2016 machte (IV-act. 4). B. In der Folge holte die Vorinstanz zunächst Unterlagen bei den behandelnden Ärzten ein. Aus diesen ergab sich folgender medizinischer Sachverhalt: