Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Der am XX.XX.1956 geborene A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich wegen Gehörproblemen (Hyperakusis, Innenohrschwerhörigkeit) im Dezember 2015 bei der IV- Stelle Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) zur Früherfassung an (IV-act. 1). Bei einem Telefongespräch mit dem zuständigen Eingliederungsberater der Vorinstanz anfangs Januar 2016 informierte der Beschwerdeführer, er sei als Musiklehrer bei der Musikschule B. tätig und leide seit gut sechs Jahren unter Hörproblemen. Vor zwei Jahren habe sich eine Verschlechterung eingestellt.