Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Urteil vom 25. August 2020 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter H.P. Fischer, F. Windisch, R. Kläger, E. Zingg Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr. O3V 19 42 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A. vertreten durch: RA AA. Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau Gegenstand Rente der Invalidenversicherung Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 2. September 2019 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: Die angefochtene Verfügung vom 2. September 2019 sei aufzuheben, und es sei dem Be- schwerdeführer seit Januar 2017 mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; ev. sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Ent- scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Der am XX.XX.1956 geborene A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich wegen Gehörproblemen (Hyperakusis, Innenohrschwerhörigkeit) im Dezember 2015 bei der IV- Stelle Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) zur Früherfassung an (IV-act. 1). Bei einem Telefongespräch mit dem zuständigen Eingliederungsberater der Vorinstanz anfangs Januar 2016 informierte der Beschwerdeführer, er sei als Musiklehrer bei der Musikschule B. tätig und leide seit gut sechs Jahren unter Hörproblemen. Vor zwei Jahren habe sich eine Verschlechterung eingestellt. Gewisse Aufgaben, beispielsweise bei Konzerten, könne er nicht mehr ausüben und müsse voraussichtlich sein Arbeitspensum reduzieren. In Absprache mit seinem Hausarzt stünden noch diverse medizinische Abklärungen an. Der Eingliederungsberater empfahl dem Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage, eine ordentliche IV-Anmeldung einzureichen (IV-act. 2), was der Beschwer- deführer am 26. Januar 2016 machte (IV-act. 4). B. In der Folge holte die Vorinstanz zunächst Unterlagen bei den behandelnden Ärzten ein. Aus diesen ergab sich folgender medizinischer Sachverhalt: Seite 2 • Im Untersuchungsbericht vom 12. Januar 2016 (IV-act. 15, S. 9 ff.) hielten die Ärzte der Hals-Nasen-Ohrenklinik KSSG fest, der Beschwerdeführer leide unter einer Hyperakusis rechts. Diese Intoleranz gegenüber gewöhnlichen Umweltgeräuschen könne zentral be- dingt im Rahmen von posttraumatischen Stresssyndromen oder einer Depression auftre- ten, auch eine Borreliose könnte eine mögliche Ursache sein; in den meisten solchen Fällen sei ätiologisch aber keine Grunderkrankung erkennbar. Ausserdem leide der Be- schwerdeführer bereits seit Jahrzehnten unter einem Tinnitus beidseits, welcher ihn seit Mitte Jahr ebenfalls zunehmend beeinträchtige und es finde sich eine geringgradige sensorineurale Innenohrschwerhörigkeit beidseits. Insgesamt werde der Beschwerde- führer in seiner Tätigkeit als Musiker sehr beeinträchtigt. • Beim Untersuch vom 14. Januar 2016 in der Radiologie Nordost (IV-act. 15, S. 8) zeigte sich ein altersentsprechend normales Schädel-MRI. • Der behandelnde Hausarzt Dr. C. berichtete im Fragebogen vom 5. Februar 2016 (IV- act. 15, S. 2 ff.), der Beschwerdeführer sei ein sehr engagierter Musiker und Musiklehrer und für diese Tätigkeit auf ein gutes Hörvermögen angewiesen. Bereits im März 2014 habe er eine zunehmende Erschöpfung beklagt. Im Verlauf habe sich nebst dem Hörver- mögen auch die psychische Situation deutlich verschlechtert. Der Beschwerdeführer habe eine psychosomatische Behandlung begonnen. Aufgrund der zunehmenden Hör- minderung sei er nicht mehr in der Lage, seine bisherige Arbeit an der Musikhochschule in vollem Umfang durchzuführen; es werde eine Reduktion von wahrscheinlich bis zu 40% nötig sein. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nur noch in Teilberei- chen zumutbar. C. Der Eingliederungsberater der Vorinstanz lud den Beschwerdeführer zu einem Assess- mentgespräch auf die IV-Stelle ein, welches am 14. März 2016 stattfand (IV-act. 16). Dort berichtete der Beschwerdeführer, er habe an Pfingsten 2009 vermeintlich einen Hörsturz erlitten; schliesslich seien nach diversen Abklärungen die Diagnosen Hyperakusis / Tinnitus gestellt worden. Die Hörprobleme hätten seither stetig zugenommen und die Situation habe sich seit gut zwei Jahren definitiv verschlechtert. Inzwischen sei er mit Hörgeräten versorgt worden, was aber für den Musikunterricht ein Ding der Unmöglichkeit sei. Wegen der Hör- schwierigkeiten sei er zudem lärmempfindlich geworden und müsse sich von Lärmquellen abschirmen, was ihn zusehends sozial isoliere und ihn auch psychisch belaste. Deshalb sei er seit Februar 2016 in psychiatrischer Behandlung. Bis zu den Sommerferien werde er noch ein volles Arbeitspensum leisten, danach werde er das Arbeitspensum krankheitsbe- dingt um 30-40% reduzieren müssen und nur noch Einzelunterricht erteilen können, was Seite 3 ihm hoffentlich bis zur Pensionierung möglich bleibe. Seine Arbeit gefalle ihm extrem gut, er wolle bis zur Pensionierung an der Musikschule weiterarbeiten, könne aber nicht mehr das gesamte bisherige Jobprofil (insbesondere Arbeit im Orchester, Ensembles, Konzerte) ab- decken, was auf Dauer auch mangels genügend Anmeldungen nicht mit Einzelunterricht kompensiert werden könne (vgl. im Einzelnen dazu IV-act. 21). D. Am 18. März 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, gemäss den Abklärung- en seien zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt und sie werde seinen Ren- tenanspruch prüfen (IV-act. 26). Nach Einholung weiterer Arztberichte und Unterlagen, da- runter insbesondere der Bericht von Dr. D., Spezialärztin FMH für Ohren-Nasen-Halskrank- heiten vom Mai 2016 (IV-act. 33, S. 2 ff.), legte die Vorinstanz das Dossier dem RAD zur Beurteilung vor. Dr. E. hielt im RAD-Bericht vom 14. Juli 2016 (IV-act. 36) fest, es liege zwar versicherungsmedizinisch in der angestammten Tätigkeit eine drohende Invalidität vor, aber mangels Krankschreibung fehle es an einer medizinischen Grundlage für eine ar- beitsmedizinische Beurteilung. E. Mit Vorbescheid vom 19. Juli 2016 (IV-act. 37) wies die Vorinstanz daraufhin das Leis- tungsbegehren des Beschwerdeführers ab unter Hinweis darauf, dass die Abklärungen er- geben hätten, dass bei ihm keine invaliditätsbegründende gesundheitliche Einschränkung vorliege. Der Beschwerdeführer zog daraufhin seinen Rechtsvertreter bei und reichte am 14. September 2016 einen Einwand gegen den Vorbescheid ein mit dem Antrag auf Zu- sprache einer halben Invalidenrente ab Februar 2017. Er machte geltend, es sei falsch, wenn davon ausgegangen werde, dass keine Krankschreibung vorliege, er sei deutlich in seiner Gesundheit eingeschränkt und seit Juli 2016 auch zur Hälfte krankgeschrieben. In- zwischen sei nun auch der Unfallversicherer im Zusammenhang mit dessen Leistungs- pflichten für Berufskrankheiten involviert worden und es werde darum gebeten, das IV-Ver- fahren vorläufig pendent zu behalten und vorerst die Abklärungen des Unfallversicherers abzuwarten (IV-act. 38). F. In der Folge ersuchte die Vorinstanz den Unfallversicherer des Beschwerdeführers um Ge- währung von Akteneinsicht in dessen Dossier und nahm dieses ebenfalls in die Akten auf (IV-act. 47). Mit Blick auf das vorliegende IV-Verfahren sind insbesondere folgende Unterla- gen von Bedeutung: Seite 4 • Im Aussendienstbericht des Unfallversicherers vom 7. Dezember 2016 (IV-act. 47, S. 19 ff.) ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer dem Unfallversicherer bereits im Herbst 2009 einen Hörsturz gemeldet hatte, welcher aber schliesslich nicht als berufslärmbe- dingt beurteilt wurde. Zum Schutz des Gehörs des Beschwerdeführers sei aber damals eine bedingte Eignungsverfügung erlassen worden, wonach der Beschwerdeführer sein Gehör mit Otoplasten zu schützen habe. Die Kosten für die Abklärungsmassnahmen habe der Unfallversicherer übernommen. Nach anfänglicher Stabilisierung der Situation dank Verwendung der Otoplasten habe sich die Hörfähigkeit ab dem Schuljahr 2013/ 2014 kontinuierlich verschlechtert, so dass der Beschwerdeführer schliesslich im Herbst 2015 seinen Hausarzt konsultierte, welcher nebst vertieften Abklärungen auch eine IV- Anmeldung und eine psychiatrische Behandlung veranlasste. Seit 1. August 2016 sei der Beschwerdeführer zu 40% arbeitsunfähig geschrieben. • Der Unfallversicherer hatte Dr. F. von der SUVA für eine medizinische Beurteilung der Angelegenheit beigezogen, welche am 17. Februar 2017 einen Bericht abgab (IV-act. 47, S. 7 ff.). Dr. F. gelangte gestützt auf die zur Verfügung gestellten Akten zum Schluss, dass auch die heutige Hörminderung des Beschwerdeführers weiterhin nicht als eine Berufskrankheit, sondern als eine endogene und degenerative pancochleäre Hörabnahme zu beurteilen sei. Es wurde eine Hörgeräteversorgung empfohlen. • Der Einschätzung von Dr. F. folgend hatte der Unfallversicherer dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. März 2017 (IV-act. 41) mitgeteilt, mangels Vorliegen einer Berufs- krankheit entfalle eine Leistungspflicht des Unfallversicherers. G. Nachdem die Vorinstanz ausserdem auch noch Unterlagen bei der Taggeldversicherung des Beschwerdeführers eingeholt hatte (VI-act. 48), legte sie die Angelegenheit erneut dem RAD zur Beurteilung vor. Im RAD-Bericht vom 8. Februar 2018 (IV-act. 54) wies Dr. E. da- rauf hin, dass die Arbeitsmedizinerin der SUVA eine neue Hörgeräteversorgung empfehle, womit die Arbeitsunfähigkeit zu beheben sei und schlug vor, dies mit dem Beschwerdefüh- rer zu prüfen; ausserdem sei beim Personalamt noch abzuklären, ob der Beschwerdeführer inzwischen frühpensioniert oder ob ihm gekündigt worden sei. Gemäss Telefonnotiz vom 15. Februar 2018 wurde der Vorinstanz seitens des Schulamtes B. auf Anfrage hin mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer im Sommer 2018 nach Ablauf des Schuljahres frühpensionieren lassen werde (IV-act. 57). Gleichentags forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Scha- denminderungspflicht auf, sich um eine Hörgeräteversorgung bzw. -anpassung zu küm- mern (IV-act. 56: „Gestützt auf die Verfügung vom 28.03.2017 der Unfallversicherung AXA Seite 5 Winterthur und gemäss unserem Regionalärztlichen Dienst Ostschweiz ist mittels einer Hörgeräteversorgung eine erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen, wozu wir Herrn A. im Rahmen der Schadenminderungspflicht [Art. 7 IVG] auch dazu auffordern. Ist zwischenzeitlich eine Hörgeräteanpassung erfolgt?“). Nachdem der Beschwerdeführer dieses Schreiben trotz Mahnung (IV-act. 59 und 60) zunächst unbeantwortet liess, forderte die Vorinstanz ihn mit Schreiben vom 30. Mai 2018 (IV-act. 62) auf, die Adresse des HNO- Arztes und des Hörgeräteakkustikers, wo die Hörgeräteanpassung stattfinde, mitzuteilen, ansonsten mit einer Abweisung seines Leistungsgesuchs zu rechnen sei. Unter erneutem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht setzte die Vorinstanz schliesslich am 21. Juni 2018 eine letzte Nachfrist zur Erfüllung dieser Auflage (IV-act. 63). Dieses Schreiben dürfte sich mit dem gleichentags bei der Vorinstanz eingegangenen Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2018 (IV-act. 64) gekreuzt haben, worin der Beschwerdeführer via seinen Ver- treter mitteilen liess, er habe kein Hörgerät anpassen müssen, sondern wegen einer erhöh- ten Empfindlichkeit seiner Ohren aufgrund der Eignungsverfügung der SUVA vom 28. Juli 2010 beidseits regelmässig linearisierte Otoplasten erhalten. Diese seien von der Amplifon AG, St. Gallen, hergestellt worden und würden periodisch kontrolliert; der Beschwerdefüh- rer trage die Otoplasten weisungsgemäss immer, wenn er einer Schallbelastung ausgesetzt sei. Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 (IV-act. 66) verwies der Beschwerdeführer die Vorin- stanz zudem für nähere Auskünfte an Dr. G., Spezialarzt für Oto-Rhino-Laryngologie und H., Hörgeräteakustiker. Die Vorinstanz stellte daraufhin Dr. G. einen Fragebogen zu, wel- cher dieser im Oktober 2018 ausgefüllt retournierte (IV-act. 70). Dr. G. hielt einen Gesamt- Hörverlust von 4.8% fest und gab als kurzgefassten Ohrbefund an: „Mai 2009 Miss- empfinden im rechten Ohr nach exzessivem Querflötenspiel. Aktuell störende Hyperakusis bei altersentsprechender Hörschwelle. Keine Indikation für Hörgeräte, jedoch für Otoplastik zum Gehörschutz als Musiker.“ H. Die Vorinstanz legte das Dossier daraufhin nochmals dem RAD zur abschliessenden Beur- teilung vor. Im RAD-Bericht vom 26. Oktober 2018 (IV-act. 71) hielt Dr. I. fest, die vorgeleg- ten Unterlagen würden keine Arbeitsunfähigkeit dokumentieren, die kausal mit der Hyper- akusis in Zusammenhang gebracht werden könne. Mit Otoplastiken sei der Beschwerde- führer angestammt nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aus den Unterlagen gehe kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor. Die Vorinstanz räumte dem Beschwerdeführer hierauf nochmals die Möglichkeit einer Stel- lungnahme ein, welche der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2019 (IV-act. 78) nutzte und darauf hinwies, es habe sich gezeigt, dass er nicht mehr unterrichten könne: Die Otoplasten würden zwar die Lautstärke der Instrumente dämmen, aber gleichzeitig auch alle Tonkomponenten, die für das Unterrichten nötig wären, so dass er selbst im Einzel- Seite 6 unterricht stark beeinträchtigt werde. Trotz Otoplasten vertrage er die Lautstärke von En- sembles und Gruppen, aber auch hohe, laute Töne von fortgeschrittenen Schülern nicht mehr. Da er zudem mit Otoplasten auch die eigenen Flötentöne nicht mehr differenziert wahrnehme, könne er auch keine Konzerte mehr geben. Die rasche und starke Ermüdung des Gehörs habe schliesslich zu einer depressiven Episode geführt. Trotz organisatorischer Massnahmen am Arbeitsplatz (vermindertes Pensum, kein Gruppenunterricht, keine En- sembles, keine fortgeschrittenen Schüler mehr, längere Pausen) habe sich die negative Entwicklung so verstärkt, dass er per Ende Juli 2018 die Arbeitsstelle aufgegeben habe. Die zunehmende Hyperakusis, welche einen gravierenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, sei weder von der Unfall- noch von der Invalidenversicherung abgeklärt worden; der behandelnde Hausarzt und der Psychiater seien übereinstimmend von einer Arbeitsunfäh- igkeit von 40% ausgegangen. Es dränge sich auf, vor dem Entscheid über das Leistungs- begehren sowohl eine medizinische Fachuntersuchung in einer spezialisierten HNO-Klinik vorzunehmen als auch die psychische Gesundheit noch vertieft abzuklären. Erst dann könne ein Rentenanspruch überhaupt beurteilt werden. Dr. I. hielt hierauf im RAD-Bericht vom 15. August 2019 (IV-act. 79) erneut fest, eine adap- tierte Verweistätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 100% vollschichtig zumutbar. Aus ver- sicherungsmedizinischer Sicht seien keine weiteren Abklärungen nötig. Sie wies darauf hin, der seit Jahrzehnten dokumentierte Tinnitus habe die Berufsausübung nie behindert; seit 2009 sei eine Hyperakusis dokumentiert, welche umfassend abgeklärt worden sei; durch das Tragen von Otoplasten sei die Arbeitsfähigkeit erhalten. Eine Altersschwerhörigkeit könne ausserdem mit Hörgeräten ausgeglichen werden und der Beschwerdeführer habe eine adäquate Behandlung der depressiven Störung nicht zugelassen. I. Mit Verfügung vom 2. September 2019 wies die Vorinstanz hierauf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers definitiv ab (IV-act. 80). Sie begründete ihren Entscheid damit, dass höchstens eine Einschränkung von 5-10% in der angestammten Tätigkeit vorliege, was bedeute, dass bei einem Prozentvergleich beim Heranziehen des Mittelwertes der Ein- schränkung ein IV-Grad von 7.5% resultiere. Die depressive Störung könne dabei nicht als invalidisierend gelten, da sie nicht austherapiert bzw. bisher nicht adäquat behandelt wor- den sei. J. Gegen diese Verfügung richtet sich die vom Beschwerdeführer am 3. Oktober 2019 erho- bene Beschwerde ans Obergericht mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. 1). Mit Ver- nehmlassung vom 5. November 2019 (act. 8) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung. Nachdem der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerdeschrift den Antrag auf Durchfüh- Seite 7 rung einer mündlichen Verhandlung gestellt hatte, kündigte die Vorinstanz in der Vernehm- lassung an, sie werde an einer solchen Verhandlung nicht teilnehmen, da die Erfahrung ge- zeigt habe, dass eine solche nicht zielführend sei. Mit Verfügung vom 11. November 2019 teilte die Verfahrensleitung dies dem Beschwerdeführer mit und fragte ihn an, ob er unter diesen Umständen an seinem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest- halten wolle. Mit Schreiben vom 12. November 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und bat um eine entsprechende Vorladung, woraufhin der Schriftenwechsel vor- läufig abgeschlossen wurde. Nach einem zeitweisen Aussetzen von Verhandlungen wäh- rend der Corona-Pandemie im ersten Halbjahr 2020 wurden die Parteien nach der Wieder- aufnahme des ordentlichen Verhandlungsbetriebs im Obergericht mit Verfügung vom 23. Juni 2020 zur mündlichen Verhandlung vorgeladen. Diese fand am 25. August 2020 in der Zellwegerstube am Landgemeindeplatz 5 in Trogen statt. Den Parteien wird das Protokoll der Verhandlung zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt. Erwägungen 1. Formelles a. Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Ge- mäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen solche Entscheide. Da eine Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden angefochten ist, ist die örtliche Zuständigkeit gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). b. Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen mit medizinischen Fra- gestellungen (unter Vorbehalt der hier nicht betroffenen Zuständigkeiten des Einzelrichters) der 3. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender Ap- penzell Ausserrhoden, abrufbar unter https://staatskalender.ar.ch/organizations/pdf, Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. c. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen er- gibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten des Beschwer- deführers als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse mit Bezug auf die Be- Seite 8 schwerdeschrift erfüllt sind (insbesondere Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG). d. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Materielles 2.1 Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorweg beanstandete, die IV-Stel- le habe ihm nie Gelegenheit eingeräumt, seine Argumente direkt und mündlich vorzutragen (Beschwerde, S. 3, Ziff. 5), ist darauf hinzuweisen, dass, sollte der Beschwerdeführer damit sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend machen wollen, eine solche im konkreten Fall nicht ersichtlich ist: Dem Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Abklärungsverfahrens nachweislich wiederholt die Möglichkeit eingeräumt, mündliche oder schriftliche Stellungnahmen zum in Aussicht genommenen Entscheid abzu- geben (vgl. IV-act. 37, 72). Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers somit ordnungsgemäss gewahrt. Da es zudem dem freien Entscheid der IV-Stelle obliegt, ob sie an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen will oder nicht, mag es den Beschwer- deführer persönlich zwar stören, dass die IV-Stelle im konkreten Fall der Verhandlung fern- blieb, eine Verletzung seines Rechtsanspruchs stellt dies aber ebenfalls nicht dar. Die IV- Stelle nahm damit allerdings in Kauf, dass das Gericht seinem Entscheid nebst den Akten auch die aufgrund ihrer Abwesenheit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Be- schwerdeführers an Schranken zu Grunde legte. 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Als Invalidität gilt gemäss Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG die durch einen körperlichen oder geistigen Gesund- heitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraus- sichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 28 IVG haben versicherte Personen Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid sind. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkom- men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälli- ger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Er- Seite 9 werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Vali- deneinkommen). Die einer Person medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit ist also nicht direkt dem Invaliditätsgrad dieser Person gleichzusetzen, sondern der Invaliditätsgrad ist ei- ne rechnerische Grösse. Das Ausmass der Invalidität ergibt sich durch einen Einkommens- vergleich, wobei die medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit für die Ermittlung des der Berechnung zu Grunde gelegten Invalideneinkommens eine Rolle spielt. 2.3 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen leistungsabweisenden Verfügung davon aus, beim Beschwerdeführer liege offensichtlich keine invaliditätsbegründende gesundheitliche Einschränkung vor, welche einen Anspruch auf Rentenleistungen begründen könnte. Ge- mäss arbeitsmedizinischer Beurteilung lasse eine neue Hörgeräteversorgung eine höhere Arbeitsfähigkeit erwarten. Es liege höchstens eine 5-10%-ige Einschränkung in der ange- stammten Tätigkeit vor. Dieser Begründung der Vorinstanz kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: a. Gestützt auf die vorhandenen vorinstanzlichen Unterlagen ist ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer am 7. Dezember 2015 in der Hals-Nasen-Ohrenklinik KSSG untersucht wurde. Die Ärzte wiesen im Untersuchungsbericht vom 12. Januar 2016 insbesondere auf folgende zwei Punkte hin (IV-act. 15, S. 9 - 11): • Zum einen stellten sie beim Beschwerdeführer - nebst dem schon seit Jahrzehnten be- kannten Tinnitus - eine Hyperakusis rechts (Intoleranz gegenüber Umweltgeräuschen) fest. Sie wiesen darauf hin, dass bei dieser Diagnose in den meisten Fällen ätiologisch keine Grunderkrankung erkennbar sei; das Symptom könne zentral bedingt im Rahmen von posttraumatischen Stresssyndromen oder einer Depression auftreten, auch eine Borreliose könnte eine mögliche Ursache sein. Eine Therapie auf evidenzbasierter Basis gebe es nicht. Die Hyperakusis beeinträchtige den Beschwerdeführer als Musiker sehr. Eine konkrete Schätzung dieser Beeinträchtigung gaben die untersuchenden Ärzte nicht an. • Zum anderen fand sich gleichzeitig auch eine geringgradige sensorineurale Innenohr- schwerhörigkeit beidseits. Diese sei für den Alltag nicht gravierend, es sei aber nachvoll- ziehbar, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als Musiker dadurch zusätzlich beeinträchtigt werde. Seite 10 b. Hausarzt Dr. C. wies bereits im Arztzeugnis vom 9. Januar 2016 (IV-act. 20, S. 4) darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer chronischen Ohrenerkrankung in seiner Tä- tigkeit als Musiker „gravierend beeinträchtigt“ sei, noch ohne dies zu quantifizieren. Im Be- richt vom 5. Februar 2016 (IV-act. 15, S. 2 - 7) präzisierte er, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sein werde, seine bisherige Arbeit an der Musikhochschule in vollem Umfang durchzuführen. Es werde wahrscheinlich eine Reduktion von bis zu 40% nötig sein. c. Aus rein psychiatrischer Sicht sah der den Beschwerdeführer vorübergehend behandelnde Psychiater Dr. J. im Bericht vom 18. Mai 2016 (IV-act. 32) zunächst keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Musiklehrer. Der Beschwerdeführer interpretiere die Schlafstö- rungen, Erschöpfung und innere Anspannung als Folgen seines Hörschadens, weshalb der Erfolg einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung von vornherein begrenzt und ein pragmatisches Vorgehen zu empfehlen sei. Die konkreten Einschränkungen in der Tä- tigkeit als Musiker würden sich auf die akustischen Reize beziehen. Auch wenn die psycho- mentale Belastung durch diese akustischen Reize seit Jahren wirksam und chronifiziert sei- en, sollte primär ein ORL-Facharzt das konkrete Ausmass und den zeitliche Rahmen einer ihm noch möglichen beruflichen Tätigkeit beurteilen. d. Im Mai 2016 gab auch Dr. D., Spezialärztin FMH für Ohren-Nasen-Halskrankheiten, einen Bericht ab (IV-act. 33) und diagnostizierte beim Beschwerdeführer „subjektive Hyperakusis, Schwerhörigkeit bds“. Als Empfehlung für die künftige Therapie gab sie an: „Ruhepausen“; sie wies darauf hin, der Beschwerdeführer vertrage Musiklärm nicht, liess aber offen, ob bzw. inwieweit dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit noch möglich sei. Die Frage, ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatz- fähigkeit gerechnet werden könne, beantwortete sie negativ. e. Somit beurteilten bereits vor Erlass des negativen Vorbescheids (IV-act. 37) schon im ers- ten Halbjahr 2016 sämtliche involvierten Ärzte die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Hyperakusis übereinstimmend als einschränkend für seine bisherige Tätigkeit als Musikleh- rer. Damit überzeugt aber die schon im Vorbescheid angeführte pauschale Begründung der Vorinstanz, wonach beim Beschwerdeführer zum Vornherein keine invaliditätsbegründende Einschränkung vorliegen soll, so nicht. Dr. E. vom RAD hielt im Bericht vom 14. Juli 2016 zwar zutreffend fest, dass in dem ihm damals vorgelegten medizinischen Dossier die Grundlagen für eine arbeitsmedizinische Beurteilung noch fehlten (da sich die behandeln- den Ärzte bisher gar nicht konkret zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit geäussert hatten), unter diesen Umständen wäre es aber gerade Aufgabe der Vorinstanz gewesen, wie in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehen, von sich aus die nötigen Abklärungen in die Wege zu leiten, damit eine solche Beurteilung hätte vorgenommen werden können, anstatt ohne weitere Seite 11 Abklärungen einen negativen Vorbescheid zu erlassen. Erst ein abschliessend geklärter medizinischer Sachverhalt kann Grundlage für den Entscheid bilden, ob beim Beschwerde- führer eine invaliditätsbegründende gesundheitliche Einschränkung vorliegt oder nicht. f. Erst aufgrund des Einwands des Beschwerdeführers tätigte die Vorinstanz schliesslich noch weitere Abklärungen und das medizinische Dossier wurde namentlich durch folgende medizinischen Unterlagen ergänzt: • Im Bericht vom 8. November 2016 (IV-act. 47, S. 41 f.) attestierte Dr. C. dem Beschwer- deführer eine Arbeitsunfähigkeit von 40% seit August 2016. Im Arztzeugnis vom 4. Dezember 2016 (IV-act. 48, S. 21) wies Dr. C. darauf hin, seit August 2016 könne eine Wochenarbeitszeit von 16 Unterrichtsstunden „bisher knapp erbracht werden“; die dem- entsprechend attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40% gelte von August 2016 bis Juli 2017; der weitere Verlauf bleibe abzuwarten. Am 7. Juni 2017 wurde die Arbeitsunfähig- keitsbestätigung verlängert bis zum 31. Januar 2018 (IV-act. 48, S. 19). • Im Bericht vom 26. Juli 2016 (IV-act. 48, S. 22) wies Dr. J. darauf hin, dass sich der psy- chophysische Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe und er seit 1. August 2016 krankheitsbedingt reduziert arbeitsfähig sei, konkret könne er noch eine Wochen- arbeitszeit von 16 Unterrichtsstunden leisten, idealerweise gleichmässig verteilt auf 4 Arbeitstage pro Woche mit ausreichenden Pausen zwischen den Unterrichtsstunden bzw. -blöcken. Nach Abschluss der psychiatrischen Behandlung per 14. November 2016 attestierte Dr. J. dem Beschwerdeführer im Bericht vom 17. November 2016 (IV-act. 47, S. 33 f.) eine Arbeitsunfähigkeit von 40% seit August 2016 und hielt fest, der Beschwer- deführer sei durch die Einschränkung seines Hörvermögens und die damit verbundene Einschränkung seiner Berufsausübung belastet mit Schlafstörungen, körperlicher Erschöpfung, innerer Anspannung und depressiven Symptomen. • Dr. D. hielt im Bericht vom 23. Januar 2017 (IV-act. 47, S. 30 f.) erneut als Diagnose fest: „Gehörseinschränkung mit Hyperacusis bds.“ und wies in der Anamnese ausdrück- lich darauf hin: „Als Flötist ist er damit natürlich sehr eingeschränkt in seiner Berufsaus- übung. Seit zwei Jahren geht es immer schlechter. Inzwischen kann er nur noch Einzel- unterricht geben, und nicht mehr im Ensemble spielen.“ • Dr. F., die vom Unfallversicherer des Beschwerdeführers konsultiert worden war, nahm im Bericht vom 17. Februar 2017 (IV-act. 47) Stellung zu den ihr zur Verfügung ge- stellten Unterlagen. Sie hielt fest, sie beurteile die Hörminderung nicht als Berufskrank- heit, sondern als eine endogene und degenerative pancochleäre Hörabnahme. Der Be- Seite 12 schwerdeführer habe die ihm bereits 2010 empfohlene Gehörschutzmassnahme mit in- dividuell angepassten Otoplasten konsequent eingehalten. Die von ihm als Hörminde- rung subjektiv und auch im Alltag objektiv wahrnehmbare Diskriminationsminderung der Sprache mit Lärmempfindlichkeit, schneller Ermüdung im Unterricht infolge erhöhter und anspruchsvollerer Konzentration sei nachvollziehbar. Bezüglich der Fragestellung nach der maximal zumutbaren Arbeitszeit in der bisherigen Tätigkeit könne sie sich nicht äus- sern, da aus otologischer therapeutischer Sicht die Fragestellung der Hörmittelversor- gung im Vordergrund stehe und sie empfehle, der Beschwerdeführer möge sich ver- suchsweise die neusten Hörgerätetechniken während 30 Tagen zur Anprobe bei einem versierten Akustiker anpassen lassen. Damit könne er im Alltag neue Erfahrungen und Erkenntnisse finden und möglicherweise seine beruflichen Anforderungen mit grösserer Gelassenheit und weniger Anstrengung bewältigen. Betreffend der leistungsmässigen Einbusse sei die psychische Komponente als „vordergründig massgebende zu betrach- ten und ist von einem Psychiater die gezielte Beurteilung und Stellungnahme zu for- dern.“ g. Somit steht fest, dass die behandelnden Ärzte Dr. C. und Dr. J. dem Beschwerdeführer übereinstimmend eine seit August 2016 um 40% reduzierte Arbeitsfähigkeit angestammt attestierten. Dr. C. hatte zudem - damals noch ohne konkrete Quantifizierung - bereits im Arztzeugnis vom 9. Januar 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwer- deführer durch eine chronische Ohrenerkrankung in seiner Arbeit als Musiker gravierend beeinträchtigt sei und Arbeiten mit Flöten-Ensembles bis auf weiteres nicht möglich seien (IV-act. 20, S. 4). Während Dr. D. den Beschwerdeführer persönlich untersuchte und ohne genauere Quantifizierung ebenfalls festhielt, der Beschwerdeführer sei mit der Hyperakusis und seitherigen Einsetzung von Schalldämpfern „sehr eingeschränkt“ bei der Berufsaus- übung, sah die später vom Unfallversicherer für ein Aktengutachten beigezogene Dr. F. aus rein otologischer Sicht bezüglich der Gehörsbelastung keine Einschränkungen als Musiklehrer. Zu beachten ist jedoch, dass Dr. F. in erster Linie zur Hörminderung und zur Frage, ob diese als Berufskrankheit zu werten sei, Stellung nahm und nicht die konkreten Einschränkungen durch die beim Beschwerdeführer schon früher diagnostizierte Hyperakusis in der angestammten Tätigkeit zu beurteilen hatte. Bereits 2016 wurde beim Beschwerdeführer - nebst der Hyperakusis rechts - u.a. eine Innenohrschwerhörigkeit beid- seits diagnostiziert (IV-act. 15, S. 9). Insoweit Dr. F. ihre Einschätzung, wonach sich keine (bzw. allenfalls durch Hörgeräte behebbare) Einschränkungen für die Tätigkeit als Musik- lehrer ergeben, auf diese beim Beschwerdeführer diagnostizierte Innenohrschwerhörigkeit bezieht, erscheint dies grundsätzlich nachvollziehbar, nachdem bereits Dr. K. vom KSSG präzisiert hatte, die „geringgradige senorineurale Innenohrschwerhörigkeit beidseits“ sei für den Alltag nicht gravierend (eine mögliche Beeinträchtigung in der Tätigkeit als Musiker Seite 13 schloss Dr. K. aber notabene nicht aus). Dass jedoch die ebenfalls diagnostizierte Hyperakusis rechts sehr wohl eine bedeutende Einschränkung für den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit mit sich bringt, wurde auch von Dr. K. ausdrücklich bejaht (vgl. IV-act. 15, S. 11: „Die Hyperakusis rechts beeinträchtigt Herr A. als Musiker sehr.“). Diesbe- züglich übereinstimmend hielt auch Dr. D. sowohl im Bericht vom 27. Mai 2016 (IV-act. 33, S. 3 oben: „Seit 7 J. zunehmende Hyperakusis. Daher nicht mehr in der Lage, Piccolo oder im Ensemble zu spielen. Nur in reduziertem Umfang Einzelflötenstunden.“) als auch im bereits zitierten Bericht vom 23. Januar 2017 (IV-act. 47, S. 30 f.) ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer wegen der Hyperakusis im angestammten Beruf als Musiker bzw. Musiklehrer stark eingeschränkt sei. h. Die Vorinstanz begründete die leistungsabweisende Verfügung namentlich mit der beim RAD eingeholten abschliessenden medizinischen Einschätzung und erklärte diese zum in- tegralen Bestandteil der Verfügung. Im Verlaufe der vorinstanzlichen Abklärungen erfolgten mehrere Anfragen an den RAD. Während Dr. E. im RAD-Bericht vom 14. Juli 2016 (IV-act. 36) noch festhielt, es liege versicherungsmedizinisch in der angestammten Tätigkeit eine drohende Invalidität vor, bisher sei der Beschwerdeführer aber nicht konkret krankgeschrie- ben (wobei er sich nicht weiter zum Arztzeugnis von Dr. C. vom 9. Januar 2016 [IV-act. 20, S. 4] äusserte, in welchem dieser von einer gravierenden Einschränkung des Beschwer- deführers in der Tätigkeit als Musiker berichtete und darauf hinwies, dass ihm insbesondere Arbeiten mit Flötenensembles nicht mehr möglich seien), liess er im RAD-Bericht vom 2. Februar 2018 (IV-act. 54) offen, ob gemäss seiner Einschätzung beim Beschwerdeführer inzwischen ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die angestammte Tätigkeit vorliege oder nicht; er nahm zwar zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer unterdessen von den behandelnden Ärzten konkret zu 40% arbeitsunfähig geschrieben worden war, bat aber zunächst noch um Prüfung des Vorschlags der Arbeitsmedizinerin der SUVA bezüg- lich neuer Hörgeräteversorgung. Dr. I. ging im späteren RAD-Bericht vom 26. Oktober 2018 davon aus, gestützt auf die vorgelegten Unterlagen sei überhaupt kein Gesundheits- schaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (IV-act. 71, S. 2: „Die vorge- legten Unterlagen dokumentieren keine AUF, die kausal mit der Hyperakusis in Zusam- menhang gebracht werden kann. Keine Einschränkung mit Otoplastiken [Schallschutz].“). Im abschliessenden RAD-Bericht vom 15. August 2019 (IV-act. 79) hielt Dr. I. erneut fest: „Es ist seit 2009 eine Hyperakusis dokumentiert, die umfassend abgeklärt wurde. Durch das Tragen von linearen Otoplasten / Otoplastiken (spezifischer Schallschutz) ist die Arbeitsfähigkeit erhalten (Bericht SUVA). Somit ist versicherungsmedizinisch keine Einschränkung der AF dokumentiert.“ Mit dem Verweis auf den „Bericht SUVA“ bezog sich die RAD-Ärztin naheliegenderweise auf den vom Unfallversicherer bei Dr. F. von der SUVA eingeholten Bericht vom 17. Februar 2017 (IV-act. 47, S. 7 ff.). Den Unfallversicherer inte- Seite 14 ressierte im Rahmen seiner Abklärungen primär die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine Berufskrankheit vorliege oder nicht. Dr. F. kam diesbezüglich in ihrem Bericht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine endogene und degenerative pancochleäre Hörabnahme vorliege, weshalb den Unfallversicherer keine Leistungspflicht treffe. Zur bereits seit längerem diagnostizierten Hyperakusis oder auch zum Tinnitus des Beschwerdeführers äusserte sie sich dagegen nicht im Einzelnen. In ihrem Bericht ging es in erster Linie um die Frage, ob die aktuelle Gehörminderung durch Lärmbelastung bei der Berufsausübung verursacht war oder nicht, was von ihr ausgeschlossen wurde, nachdem der Beschwerde- führer dank der „konsequenten Gehörsprotektion“ mit Otoplasten sein Gehör bereits seit Jahren gegen den berufsbedingten Lärm schützte. Ihre Schlussfolgerung: „Aus otologischer Sicht bezüglich der Gehörsbelastung im beruflichen Alltag sehe ich bei Einhalten der protektiven Massnahmen keine Einschränkungen als Musiklehrer mit Piccolounterricht und Dirigat“ ist nicht weiter begründet und kann angesichts der Tatsache, dass sämtliche üb- rigen beteiligten (Fach)ärzte beim Beschwerdeführer zwar nicht wegen der Innenohrschwerhörigkeit, wohl aber wegen der Hyperakusis eine deutliche Beeinträchti- gung im angestammten Berufsbereich bejahten, wohl nur so verstanden werden, dass (auch gerade dank der Verwendung der Otoplasten) jedenfalls keine Minderung des Hör- vermögens durch eine berufsbedingte Lärmschädigung anzunehmen ist. i. Das Problem des Beschwerdeführers bei der Ausübung seines angestammten Berufs liegt aber gar nicht in erster Linie in der Hörminderung bzw. in der bereits früher festgestellten Innenohrschwerhörigkeit, sondern primär in der Hyperakusis, d.h. der Geräuscheempfind- lichkeit. Der bedingten Eignungsverfügung der SUVA vom 28. Juli 2010 (IV-act. 65, S. 2 f.) ist zu entnehmen, dass der Unfallversicherer schon damals davon ausging, der Beschwer- deführer sei zeitweise einer gehörgefährdenden Schallbelastung ausgesetzt und er müsse daher sein Gehör wirksam gegen Lärm schützen, weshalb er dazu angehalten wurde, beid- seits regelmässig linearisierte Otoplasten zu verwenden. Dass der Beschwerdeführer durch die Hyperakusis einerseits, andererseits aber auch gerade durch das zur Lärmminderung nötig gewordene Verwenden von Otoplasten bei seiner Tätigkeit als Musiklehrer und Musi- ker eingeschränkt wird, ergab sich bereits schlüssig aus den entsprechenden Darlegungen des Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz (vgl. IV-act. 20, S. 2 f.; IV-act. 21) sowie auch aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie der persönlichen Stellungnah- me des Beschwerdeführers an Schranken: Es ist nachvollziehbar, dass die Verwendung von Otoplasten dazu führt, dass er beispielweise gar nicht mehr hören kann, welche Instru- mentengruppe im Orchester falsch spielt oder etwa Mühe damit bekundet, die Klangfarbe sowohl seines eigenen Instruments als der Instrumente seiner Schüler zu korrigieren, weil er sie mit den Otoplasten nur noch undifferenziert zu hören vermöge. Nachdem sämtliche behandelnden Ärzte übereinstimmend davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer auf- Seite 15 grund der Hyperakusis erheblich bei der Ausübung des angestammten Berufs als Musikleh- rer und Musiker beeinträchtigt werde - Dr. C. hielt dies bereits im Arztzeugnis vom 9. Janu- ar 2016 (IV-act. 20, S. 4) ausdrücklich so fest und attestierte dem Beschwerdeführer schon damals eine Arbeitsunfähigkeit insbesondere für die Arbeiten mit Flöten-Ensembles, welche zum angestammten Arbeitsbereich gehörten und wie sich dann ab Sommer 2016 einher- gehend mit der Reduktion des Arbeitspensums zeigte, offenbar rund 40% ausmachen -, kann die gegenteilige Auffassung des RAD mangels konkreter medizinischer Begründung nicht nachvollzogen werden. j. Dementsprechend kann auch der vorinstanzlichen Begründung in der angefochtenen Ver- fügung, wonach beim Beschwerdeführer höchstens eine 5-10%-ige Einschränkung in der angestammten Tätigkeit vorliege, unter den gegebenen Umständen nicht gefolgt werden. Aus den vorhandenen Akten ist vielmehr zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bereits seit Januar 2016 namentlich aufgrund der diagnostizierten Hyperakusis sehr wohl in der an- gestammten Tätigkeit eingeschränkt wurde, das konkrete Ausmass dieser Einschränkung wurde aber bisher noch gar nicht näher abgeklärt: Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich zunächst mit seinem Arbeitgeber entsprechend organisieren konnte, um trotz den - von den behandelnden Ärzten bereits im Januar 2016 (vgl. IV-act. 20, S. 4) festgestellten - Beeinträchtigungen in der angestammten Tätigkeit als Musiklehrer weiterhin im gewohnten Umfang Unterricht abzuhalten. Musikschule und Schüler hätten die Übergangslösung bis zum Ende des Schuljahres akzeptiert und der Be- schwerdeführer habe dadurch bis zum Sommer 2016 noch den vollen Lohn bezogen (vgl. IV-act. 20, S. 5; IV-act. 21, S. 7; IV-act. 38, S. 2). Längerfristig konnte der Beschwerdefüh- rer sein volles Pensum mit den nur vorübergehend möglichen Anpassungen aber nicht mehr erfüllen. Ab August 2016 arbeitete er daher noch in einem reduzierten Pensum von rund 60%. Als die behandelnden Ärzte Dr. C. und Dr. J. den Beschwerdeführer ab August 2016 zu 40% arbeitsunfähig schrieben, orientierten sie sich naheliegenderweise an dieser tatsächlich stattgefundenen Pensenreduktion. Auch sie nahmen, jedenfalls soweit ersicht- lich, keine weitergehende, vertiefte Prüfung der dem Beschwerdeführer theoretisch noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit vor. 2.4 Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer am 18. März 2016 (IV-act. 26) mitgeteilt, es seien zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt und sie werde daher direkt den Anspruch auf eine Rente prüfen. Wie Dr. E. im RAD-Bericht vom 14. Juli 2016 (IV-act. 36, S. 3) festhielt, fehlte es aber auch schon damals in den vorinstanzlichen Akten an einer konkreten medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Be- schwerdeführer hat der Vorinstanz aus diesem Grund auch bereits im Einwand gegen den Seite 16 Vorbescheid ausdrücklich angeboten, sich für weitergehende medizinische Untersuchung- en zur Verfügung zu stellen, sollte die Vorinstanz die später dann zwar vorhandenen ärzt- lichen Angaben über die Arbeitsunfähigkeit - die behandelnden Ärzte schrieben ihn wie erwähnt ab Sommer 2016 konkret zu 40% arbeitsunfähig - nicht als genügend erachten (IV- act. 38, S. 3). Die Vorinstanz veranlasste aber in der Folge weder vertiefte Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit noch prüfte sie eine allfällig alternative Eingliederungsmöglichkeit ausser- halb des angestammten Arbeitsplatzes. Damit hat die IV-Stelle ihre Aufgaben nicht erfüllt. Im Rahmen der sie treffenden Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 ATSG hat sie nämlich nicht nur die Arbeitsfähigkeit von Leistungsansprechern konkret abzuklären, sondern auch dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ folgend die nötigen Abklärungen in beruflicher Hinsicht zu tätigen, um ihre Versicherten darin zu unterstützen, ihre Arbeitsfähigkeit allenfalls auch ausserhalb des angestammten Bereichs soweit noch möglich zu verwerten. Das passive Vorgehen der Vorinstanz im konkreten Fall ist nicht dem Beschwerdeführer anzulasten und darf ihm deshalb auch nicht zum Nachteil gereichen. Die Angelegenheit wird an die IV-Stelle zurückgewiesen mit der Anweisung, den Rentenanspruch des Be- schwerdeführers unter Berücksichtigung nachfolgender Grundsätze vertieft abzuklären und erneut darüber zu verfügen: • Arbeitsunfähigkeit im angestammten Berufsbereich als Grundlage Im heutigen Zeitpunkt macht es offensichtlich keinen Sinn mehr, berufliche Massnah- men überhaupt noch zu prüfen, da der Beschwerdeführer in rund sieben Monaten - am 28. März 2021 - 65 Jahre alt werden wird. Praktisch gesehen wird es gar nicht möglich sein, für diese kurze Zeitspanne bis zum AHV-Rentenbezug (in diesem Zeitpunkt er- lischt der Anspruch auf eine IV-Rente) eine berufliche Eingliederung in einem alternati- ven Berufsfeld umzusetzen. Es ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seine an- gestammte Arbeit als Musiklehrer bereits ab Sommer 2016 gesundheitsbedingt nicht mehr im Vollzeitpensum ausüben konnte, was bei ihm seither zu einer Einkommmens- einbusse führte (wobei das konkrete Ausmass dieser Einkommenseinbusse noch ermit- telt werden muss). Die IV-Stelle hatte ihm aber damals weder Unterstützung bei der Eingliederung in allenfalls zumutbare alternative adaptierte Tätigkeiten angeboten noch ihn zu einer entsprechenden Eingliederung überhaupt je konkret aufgefordert. Am 18. März 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer lediglich kurz mit, es seien aufgrund seines Gesundheitszustandes „zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen an- gezeigt“ (IV-act. 26). Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads kann es daher im konkre- ten Fall auch keine Rolle spielen, inwieweit der Beschwerdeführer - falls dies überhaupt möglich wäre - seine Restarbeitsfähigkeit überhaupt noch ausserhalb des angestamm- ten Berufsbereichs verwerten könnte. Nachdem der Beschwerdeführer nie zu einer Eingliederung ausserhalb des angestammten Berufsbereichs aufgefordert wurde, ist Seite 17 einzig darauf abzustellen, inwieweit er im angestammten Berufsbereich aus medizini- scher Sicht als arbeitsunfähig zu betrachten ist. Auch dass die Vorinstanz den Be- schwerdeführer im Februar 2018 aufforderte, sich für eine „erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit“ um eine Hörgeräteversorgung zu kümmern (IV-act. 56) - was aber, wie bereits dargelegt, offensichtlich am Problem vorbeizielt - spielt für die Ermittlung des Invaliditätsgrads letztlich keine Rolle: Dr. G. gab im Bericht vom 18. Juli 2018 (IV- act. 70) ausdrücklich an: „Keine Indikation für Hörgeräte, jedoch für Otoplastik zum Ge- hörschutz als Musiker“. Es ist zum Vornherein nicht ersichtlich, inwieweit ein Hörgerät die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten Berufsfeld verbessern könnte, wenn der behandelnde Ohrenarzt dafür ausdrücklich keine Indikation sieht. • Frühestmöglicher Rentenbeginn: Januar 2017 Der Beschwerdeführer erlitt gemäss eigenen Angaben bis Sommer 2016 am ange- stammten Arbeitsplatz noch keine Erwerbseinbusse und konnte sein Arbeitspensum dank entsprechender Anpassungen noch erfüllen, obwohl er gemäss behandelndem Hausarzt in der angestammten Arbeit bereits ab Januar 2016 nachweislich erheblich beeinträchtigt war (vgl. Arztzeugnis Dr. C. vom 9. Januar 2016, IV-act. 20, S. 4). Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung des sog. Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens ab Januar 2017 in Frage kommt. • Zeitraum Januar 2017 bis Juli 2018 Für die Festlegung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Für die Berech- nung des Invaliditätsgrads ist somit im Fall des Beschwerdeführers von Januar 2017 bis Juli 2018 dasjenige konkrete Invalideneinkommen entscheidend, das der Beschwerde- führer nach der Pensenreduktion tatsächlich noch erzielte. Dieses ist dem Validenein- kommen gegenüberzustellen, welches er mit einem Vollpensum, das ihm im Gesund- heitsfall möglich geblieben wäre, hätte erzielen können. Resultiert aus dieser Gegen- überstellung rechnerisch ein IV-Grad von 40% oder mehr, so hätte der Beschwerdefüh- rer Anspruch auf eine entsprechende Teilrente. In diesem Fall wird es Sache der invol- vierten Versicherungen (insbesondere auch der Taggeldversicherung des Beschwerde- führers) sein, eine Leistungskoordination vorzunehmen. • August 2018 bis Ende März 2021: Ab August 2018 war der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig. Ob er allenfalls theoretisch noch ein Teilzeitpensum hätte erfüllen können oder nicht, ist aus den vor- handenen medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich. Es wird Sache der Vorinstanz Seite 18 sein, vor einer erneuten Verfügung über den allfälligen Rentenanspruch des Beschwer- deführers die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten Berufsbereich konkret abzuklären, um gestützt darauf das theoretische Invalideneinkommen, dessen Erzielung ihm allenfalls auch noch ab August 2018 bis zur Pensionierung Ende März 2021 hätte zugemutet werden können, konkret festzulegen. Der von der Vorinstanz kon- kret durchzuführende Einkommensvergleich mit dem Valideneinkommen, welches er im Vollzeitpensum als Musiklehrer an der Musikschule B. bis zur Pensionierung hätte erzielen können, wird zeigen, ob bzw. gegebenenfalls inwieweit er ab August 2018 Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 2.5 Die Sache wird zur Wahrung des Instanzenzugs an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese gestützt auf vorstehende Erwägungen zunächst die noch erforderlichen Abklärungen zum (medizinischen und nicht-medizinischen) Sachverhalt in die Wege leitet (und dabei namentlich das Validen- und vom Beschwerdeführer im Rahmen seines reduzierten Pen- sums ab Sommer 2016 zunächst effektiv noch erzielte Invalideneinkommen bzw. ab August 2018 das ihm allenfalls theoretisch weiterhin zumutbare Invalideneinkommen festlegt) und schliesslich gestützt auf die so vervollständigten Grundlagen eine konkrete Berechnung des Invaliditätsgrads des Beschwerdeführers mittels Einkommensvergleich vornimmt. Danach wird sie erneut eine Verfügung über den allfälligen Rentenanspruch des Beschwerde- führers zu erlassen haben. 3. Kosten und Entschädigung 3.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Nachdem die IV-Stelle beim vorliegenden Fall unterlegen ist, sind die Gerichtskosten, welche wie in ver- gleichbaren Fällen üblich auf Fr. 800.-- festgelegt werden, auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtkasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 3.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierig- keit des Prozesses bemessen. Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung dem Seite 19 kantonalen Recht überlassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2016 vom 22. Februar 2016, E. 3.1). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang namentlich Art. 13 Abs. 1 lit. c der kantonalen Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53), wonach in Ver- waltungssachen vor Obergericht die pauschale Bemessung zur Anwendung gelangt. Für das Honorar ist grundsätzlich ein Rahmen zwischen Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- vorgeseh- en (Art. 16 Abs. 1 AT). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer als obsiegend zu betrach- ten (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2019 vom 8. November 2019, E. 6). Der Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Verfahren durch seinen Rechts- anwalt vertreten, so dass ihm für diesen Aufwand wie beantragt eine Entschädigung zuzu- sprechen ist. Unter Berücksichtigung der Honorarpauschale in vergleichbaren Fällen er- scheint ein Honorar im Betrag von Fr. 3‘000.-- als angemessen. Zuzüglich einer praxisge- mäss üblichen Barauslagenpauschale von 4% und der Mehrwertsteuer ergibt sich somit eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3‘360.25, welche dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist. Seite 20 Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A. wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu anschliessender Neuverfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichts- kasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘360.25 zu bezahlen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz und an das Bun- desamt für Sozialversicherungen sowie nach Rechtskraft an die Gerichtskasse. Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Annika Mauerhofer versandt am: 31. August 2020 Seite 21