42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit. Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Annika Mauerhofer versandt am: 25. März 2020 Seite 15