H., so namentlich auf BGE 125 V 351, E. 3b/ee). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_824/2018 vom 26. März 2019, E. 3.3, m.w.H.). Es liegt im vorliegenden Fall bereits eine schlüssige Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes vor, in welcher dieser nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme aus seiner Sicht sehr wohl gegeben sind (vgl. act. 8/30). Einer weiteren Stellungnahme des Vertrauenszahnarztes wäre daher