Es besteht zum jetzigen Zeitpunkt kein Anlass, ein Gerichtsgutachten einzuholen, da die Sachverhaltsabklärungen im Verwaltungsverfahren offensichtlich unvollständig waren und somit zunächst von der hierzu zuständigen Krankenkasse B. ______ abzuschliessen sind. Angesichts der inzwischen bereits jahrelang dauernden Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Krankenkasse B.