e. Zur Wahrung des Instanzenzugs ist es daher angezeigt, die Sache an die Krankenkasse B. ______ zurückzuweisen, damit diese in Nachachtung ihrer gesetzlichen Pflicht, zunächst den Sachverhalt abschliessend zu klären, eine neutrale Einschätzung darüber einholt, welche Behandlungskosten nun, nachdem ein Unfallereignis zu bejahen ist, konkret von der Versicherung zu übernehmen sind und welche allenfalls nicht. Es besteht zum jetzigen Zeitpunkt kein Anlass, ein Gerichtsgutachten einzuholen, da die Sachverhaltsabklärungen im Verwaltungsverfahren offensichtlich unvollständig waren und somit zunächst von der hierzu zuständigen Krankenkasse B. ___