Seite 12 Krankenkasse B. ______ dürfte wohl darauf zurückzuführen sein, dass sie bis anhin davon ausging, es liege zum Vornherein gar kein Unfallereignis vor, so dass schon aus diesem Grund eine Leistungspflicht entfalle. Diese Auffassung trifft jedoch - wie vorstehend dargelegt wurde - nicht zu, so dass im konkreten Fall sehr wohl auch die Frage genauer abgeklärt werden muss, welche konkreten Zahnbehandlungskosten die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllen. Die Klärung dieser Frage obliegt gestützt auf Art. 43 Abs. 1 ATSG der Krankenkasse B. ______.