Die Krankenkasse B. ______ hat ihre eigene gesetzlich vorgesehene Abklärungspflicht im konkreten Fall keineswegs erfüllt, indem sie sich lediglich auf die Stellungnahme ihres Vertrauenszahnarztes stützt, der sich notabene gar nie mit den konkreten Argumenten des behandelnden Zahnarztes, die dieser zuletzt im Schreiben vom 8. Dezember 2017 (act. 3/28) dargelegt hat, auseinandergesetzt hat. Dieses Vorgehen der