Gemäss Rechtsprechung kommt ihm dabei zwar durchaus ein Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Das heisst allerdings nicht, dass ein Versicherungsträger die von ihm zu erfüllende Untersuchungspflicht einfach durch Nichttätigkeit dem Gericht, das den Fall später beurteilt, zuschieben kann. Die Krankenkasse B. ____