___ die Kostenübernahme der Reparatur der Zähne 46 und 16 mit Komposit, die Extraktion von Zahn 16 und den Ersatz mittels Implantat und Implantatkrone jedoch abzulehnen.“ Somit schloss selbst der Vertrauenszahnarzt der Krankenkasse B. ______ jedenfalls nicht jegliche Kostenübernahme zum Vornherein aus, sondern erachtete lediglich gewisse Teile der vorgenommenen Zahnsanierung nicht als wirtschaftlich und nötig, da der Vorzustand bereits mit weniger weit reichenden Massnahmen wieder erreicht gewesen sei.