_, Dr. F. ______, hielt in dem am 13. Juni 2017 ausgefüllten Fragebogen (act. 8/25) zwar fest, gestützt auf die Röntgenbildaufnahmen vom 12. September 2014 halte er eine Kostenübernahme für die inzwischen bereits vorgenommene Behandlung nicht als angezeigt, in dessen ausführlicherer Stellungnahme vom 9. September 2017 (act. 8/29) heisst es dann allerdings: „Falls es sich tatsächlich um einen Unfall handelt, empfehle ich der Versicherung E. ______ die Kostenübernahme der Reparatur der Zähne 46 und 16 mit Komposit, die Extraktion von Zahn 16 und den Ersatz mittels Implantat und Implantatkrone jedoch abzulehnen.“