Somit sei bereits mit dem Ersatz des frakturierten Höckers durch Komposit der Vorzustand wiederhergestellt gewesen. Die Kosten für das (über diese Wiederherstellung des Vorzustands hinaus gehende) schon gesetzte Implantat mit Krone könnten daher nicht gestützt auf Art. 31 Abs. 2 KVG übernommen werden. Dieser Begründung hält der Beschwerdeführer ein Schreiben seines behandelnden Zahnarztes Dr. C. ______ bzw. Dr. D.