a. Bereits im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. November 2018 hat die Krankenkasse B. ______ im Sinn einer Eventualbegründung für ihre Leistungsablehnung darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 32 KVG die Leistungen nach den Art. 25 bis 31 KVG wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen. Ihr Vertrauenszahnarzt habe aber in der Stellungnahme vom 9. September 2017 festgestellt, dass der eine Zahn schon vor dem Unfall wurzelbehandelt und repariert gewesen sei. Somit sei bereits mit dem Ersatz des frakturierten Höckers durch Komposit der Vorzustand wiederhergestellt gewesen.