Auch wenn die grundsätzliche Haftung der Krankenkasse B. ______ für die Kostenübernahme des Kauunfalls somit bejaht wird, bleibt zu prüfen, inwieweit die vom Beschwerdeführer zur Übernahme beantragten Kosten im konkreten Fall von der Krankenkasse B. ______ zu tragen sind.