Seite 10 tes gehandelt hatte). Der behandelnde Zahnarzt sieht zudem ausdrücklich keine andere Erklärung für den Zahnschaden als ein Kauunfall, d.h. ein krankhafter Vorzustand steht im konkreten Fall nicht als Ursache der Zahnschädigung zur Diskussion. Entsprechend ist eine Haftung der Krankenkasse B. ______ für die aufgrund des Kauunfalls vom 26. Juli 2014 entstandenen Zahnbehandlungskosten dem Grundsatz nach zu bejahen. 2.4 Umfang der Haftung bzw. welche Kosten sind konkret zu übernehmen?