f. Zusammengefasst ist im konkreten Fall gestützt auf die dargelegte Beweiswürdigung in sachverhaltsmässiger Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Verzehr eines Stücks Nusstorte durch ein darin enthaltenes kleines hartes Fragment einen Zahnschaden erlitten hat. Dabei ist unerheblich, dass das Fragment - höchstwahrscheinlich ist bei einem harten Gegenstand in einer Nusstorte ein Nussschalensplitter zu vermuten - inzwischen nicht mehr genauer untersucht werden kann, nachdem es entsorgt worden ist, denn so oder so gehört ein hartes Fragment (unabhängig davon, ob es ein Nussschalen-