stände - wie aufgezeigt - in sachverhaltsmässiger Hinsicht sehr wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich beim Verzehr eines Stücks Nusstorte auf einen kleinen harten Gegenstand gebissen hat, nachdem auch der behandelnde Zahnarzt diesen Gegenstand, der ihm vom Beschwerdeführer gezeigt bzw. übergeben worden war, konkret näher beschreiben konnte. Dass der Gegenstand inzwischen nicht mehr vorliegt, ändert daran nichts.