): Während dort weder der Versicherte noch eine andere Person nähere Angaben dazu machen konnten, ob wirklich auf etwas Hartes gebissen worden war bzw. geschweige denn eine genauere Beschreibung dieses harten Gegenstandes liefern konnte (vgl. dazu E. 2 des betreffenden Urteils: „Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, dass weitere Beweismassnahmen nicht angezeigt waren, da, der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers folgend, weder dieser noch eine dritte Person Angaben darüber machen kann, ob der Versicherte auf «etwas Hartes» gebissen und gegebenenfalls, um was es sich dabei gehandelt hat“), ist im vorliegenden Fall gestützt auf die gegebenen Um-