Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt wesentlich von demjenigen im Entscheid U 33/00 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. April 2000, auf den sich die Krankenkasse B. ______ bereits in ihrem ersten leistungsabweisenden Schreiben an den Beschwerdeführer beruft (vgl. Schreiben der Krankenkasse B. ______ vom 22. August 2014, act. 8/5): Während dort weder der Versicherte noch eine andere Person nähere Angaben dazu machen konnten, ob wirklich auf etwas Hartes gebissen worden war bzw. geschweige denn eine genauere Beschreibung dieses harten Gegenstandes liefern konnte (vgl. dazu E. 2 des betreffenden Urteils: