e. Es besteht überhaupt kein Grund, an dieser schriftlichen Aussage des behandelnden Zahnarztes zu zweifeln. Auch ohne die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahmen ist daher unter den gegebenen Umständen in sachverhaltsmässiger Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, beim Verzehr einer Nusstorte auf einen harten Gegenstand gebissen hat, was zum Zahnschaden führte. Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt wesentlich von demjenigen im Entscheid U 33/00 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. April 2000, auf den sich die Krankenkasse B. ___