d. Erst am 5. Juli 2017 (act. 8/26) fragte die Krankenkasse B. ______ schliesslich bei Dr. C. ______ nach und ersuchte ihn um eine Beschreibung des harten Gegenstandes. Der behandelnde Zahnarzt bestätigte im Schreiben vom 16. August 2017 (act. 3/25 bzw. 8/28), dass der Beschwerdeführer beim Erstbehandlungstermin ein hartes, helles Fragment von gelb-bräunlicher Farbe mitgebracht habe und der Beschwerdeführer habe ihn im Anschluss auf die Erstversorgung darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um das corpus delicti handle (Dr. C. ______ gab an, er habe das Stück allerdings inzwischen