davon ausging, dass er den harten Gegenstand nicht näher definieren könne. Hierauf reagierte er denn auch prompt und teilte umgehend mit, es handle sich bei dem harten Gegenstand um etwas sehr Kleines, was zwar von ihm „als Normalbürger ohne Labor nicht zweifelsfrei definierbar“ sei (vgl. act. 3/10 bzw. 8/9), aber die Krankenkasse B. ______ könne das corpus delicti bei seinem Zahnarzt anfordern, er habe es diesem bei der ersten Konsultation nach dem Unfall abgegeben.