Daran ändert auch das zuvor von der Krankenkasse B. ______ an den Beschwerdeführer geschickte Schreiben vom 22. August 2014 (act. 3/5 bzw. 8/5) nichts, wo die Krankenkasse B. ______ lediglich unter Verweis auf ein Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 33/00 vom 26. April 2000 anführte, daraus, dass der Beschwerdeführer auf einen harten Gegenstand im Dessertbuffet gebissen habe, lasse sich nicht auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor als Ursache des Zahnabbruchs schliessen. Der Beschwerdeführer studierte in der Folge offenbar das angegebene Urteil und teilte der Krankenkasse B. __