c. Zu beachten ist unter den gegebenen Umständen, dass die Krankenkasse B. ______ ihrerseits erst am 3. Oktober 2014 (act. 3/9 bzw. 8/8) den Beschwerdeführer konkret darüber informierte, seine auf der Unfallmeldung gemachte Angabe, auf etwas Hartes gebissen zu haben, genüge nicht; da er nicht definieren könne, um was für einen Fremdkörper es sich gehandelt habe, sei der Unfallbegriff nicht erfüllt. Vor dieser Mitteilung bestand für den Beschwerdeführer nachvollziehbarerweise noch kein Anlass, davon auszugehen, er müsse den Vorfall genauer beschreiben. Daran ändert auch das zuvor von der Krankenkasse B. ____