was konkret vom Desserbuffet gegessen wurde, als der Vorfall geschah. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht vorgeworfen werden, er habe widersprüchliche Angaben zum Unfallhergang gemacht. Er hat seine ersten Angaben auf der Unfallmeldung lediglich erst nachträglich genauer präzisiert, weil er dazu zunächst - was nachvollziehbar erscheint - noch gar keinen Anlass sah. Auf die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahmen in diesem Zusammenhang kann in antizipierter Beweiswürdigung