Es ist aber nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer beim Ausfüllen des Formulars schlichtweg nicht bewusst war, dass es besser gewesen wäre, bereits in diesem Zeitpunkt genauere Angaben dazu zu machen, wie sich der Vorfall abgespielt hat. Dass er später präzisierte, der Zahnschaden sei beim Essen eines Stücks Nusstorte entstanden, ist zwar eine genauere Beschreibung des Vorfalls, aber nicht unbeständig, wie die Krankenkasse B. ______ meint, zumal diese Präzisierung keineswegs in Widerspruch zu der früheren, einfach noch nicht sehr detaillierten Angabe eines harten Gegenstands im Dessertbuffets steht, sondern einfach im Detail beschreibt,