Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer auf der Unfallerklärung zunächst erst etwas ungenau angegeben hatte, „harter Gegenstand in Dessertbuffet“ (act. 3/3 bzw. 8/4). Es ist aber nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer beim Ausfüllen des Formulars schlichtweg nicht bewusst war, dass es besser gewesen wäre, bereits in diesem Zeitpunkt genauere Angaben dazu zu machen, wie sich der Vorfall abgespielt hat.