b. Gestützt auf eine umfassende Beweiswürdigung besteht kein triftiger Grund, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich beim Verzehr der nachweislich am 21. Juli 2014 im Migrosmarkt St. Fiden eingekauften Séléction Nusstorte (vgl. act. 3/2) einen Zahnschaden zugezogen habe. Das Argument der Krankenkasse B. ______, dass eine Nusstorte gekauft worden sei, beweise noch lange nicht deren Verzehr, ändert unter den gegebenen Umständen daran nichts: Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer auf der Unfallerklärung zunächst erst etwas ungenau angegeben hatte, „harter Gegenstand in Dessertbuffet“ (act. 3/3 bzw. 8/4).