Der Beschwerdeführer hält dieser Argumentation entgegen, er könne den Kauf der Nusstorte belegen (vgl. act. 3.1 und 3.2), ausserdem werden sowohl eine persönliche Befragung als zusätzlich Zeugenbefragungen zum Beweis, dass er sich beim Essen dieser Nusstorte die Zähne beschädigt habe, offeriert.