a. Die Krankenkasse B. ______ argumentiert namentlich, zunächst sei die Rede von einem harten Gegenstand im Dessertbuffet gewesen, später sei von einer gegessenen Nusstorte berichtet und dann erst präzisiert worden, es habe sich wohl um einen Nussschalensplitter gehandelt. Das corpus delicti sei aber gar nie vorgelegt worden. Die gesamten Angaben des Beschwerdeführers seien weder präzise, vollständig noch beständig gewesen. Der Beschwerdeführer hält dieser Argumentation entgegen, er könne den Kauf der Nusstorte belegen (vgl. act.