Während die Krankenkasse B. ______ im konkreten Fall davon ausgeht, es sei letztlich gar nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer auf einen harten Gegenstand gebissen habe und geltend macht, die blosse Vermutung, ein Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, genüge nicht bzw. es liege ein unbewiesener Sachverhalt vor, was zu Lasten des Beschwerdeführers gehe und keine Leistungspflicht des Unfallversicherers begründen könne (act. 2, S. 3 oben), sieht der Beschwerdeführer seinerseits sämtliche