c. Hat der Beschwerdeführer also einen Zahnschaden erlitten, weil er auf ein Stück Nussschale oder etwas vergleichbar Hartes beim Essen einer Nusstorte gebissen hat, so wäre der Unfallbegriff als erfüllt zu betrachten. Dem stimmt auch die Krankenkasse B. ______ im Grundsatz zu (vgl. auch Vernehmlassung, act. 2, S. 2 unten). Allerdings macht die Krankenkasse B. ______ gleichzeitig geltend, zu prüfen bleibe aber, ob das Vorliegen eines ungewöhnlichen Faktors auch tatsächlich nachgewiesen sei. Während die Krankenkasse B. ___