H.). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Nussschalensplitter oder ein anderer harter Gegenstand in einer Nusstorte - anders als etwa ein Stein im selbst gebackenen Kirschenkuchen, der mit nicht entsteinten Früchten zubereitet wurde, harte Dekorationsperlen auf oder in einem Kuchen, ein Stein in einer Tuttifruttimischung oder eine Dreikönigsfigur im Dreikönigskuchen - als ungewöhnlicher Faktor zu qualifizieren.