Dies gelte, auch wenn nie gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass sich in einem der letzteren Nahrungsmittel eine Nussschale befinde. Es dürfe nämlich nicht nur derjenige Faktor als ungewöhnlich bezeichnet werden, mit welchem sicher nicht gerechnet werden müsse, sondern es genüge, wenn damit der Rahmen des Alltäglichen oder Üblichen überschritten werde.