Bereits im Urteil K 787 (= BGE 114 V 169, wobei die betreffende E. 2b nicht veröffentlicht wurde; siehe aber in RKUV 1988 Nr. K 787, S. 419 ff.) des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. August 1988 wurde festgehalten, dass sowohl ein Knochensplitter in einer Wurst als auch die Nussschale im Nussbrot, ebenso wie in der Nusstorte, im Nussgipfel oder in der Nussschokolade als ungewöhnlich zu qualifizieren ist. Dies gelte, auch wenn nie gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass sich in einem der letzteren Nahrungsmittel eine Nussschale befinde.