Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 31. März 2010 (Urteil des Bundesgerichts 9C_1095/2009) unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung festgehalten, dass eine Nussschale bzw. sonst etwas vergleichbar Hartes wie z.B. ein Kieselstein in einem Nussgipfel ein ungewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne des Unfallbegriffs darstelle. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies bei einer Nusstorte anders zu beurteilen wäre als bei einem Nussgipfel, zumal bei beiden Produkten normalerweise nicht damit gerechnet werden muss, während dem Verzehr auf etwas Hartes zu beissen.