Seite 6 Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 31. März 2010 (Urteil des Bundesgerichts 9C_1095/2009) unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung festgehalten, dass eine Nussschale bzw. sonst etwas vergleichbar Hartes wie z.B. ein Kieselstein in einem Nussgipfel ein ungewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne des Unfallbegriffs darstelle.