Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe einen Zahnschaden erlitten, weil er beim Verzehr einer Nusstorte unerwartet auf ein hartes Fragment gebissen habe. Wird von diesem Sachverhalt ausgegangen (siehe dazu im Einzelnen nachfolgend, E. 2.3), so wäre gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit ähnlichen Fällen der Unfallbegriff grundsätzlich als erfüllt zu betrachten: a. Wenn beim Kauen von Nahrung ein Zahn abbricht, sind die Begriffsmerkmale einer plötzlichen, nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung offensichtlich erfüllt. Dies wird auch von der Krankenkasse B. ______ nicht bestritten.