Die Krankenkasse B. ______ sieht den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahnschaden allerdings nicht als unfallbedingt an, sondern verneint im konkreten Fall das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne mit der Begründung, der in Frage stehende Sachverhalt sei letztlich unbewiesen geblieben und die Folgen dieser Beweislosigkeit würden zulasten des Beschwerdeführers gehen. 2.2 Zu den einzelnen Elementen des Unfallbegriffs im konkreten Fall