c. Die Haftung der Krankenkasse B. ______ im Zusammenhang mit Zahnbehandlungskosten des bis Ende Dezember 2016 bei ihr versicherten Beschwerdeführers wird nicht grundsätzlich bestritten; eine solche Haftung ergibt sich denn auch namentlich gestützt auf Art. 1a Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 31 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10), sofern die dafür nötigen Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sind. Demnach hat eine Krankenkasse grundsätzlich für die Kosten der Behandlung von unfallbedingten Schäden des Kausystems aufzukommen, wenn nicht eine Unfallversicherung besteht, die diese Kosten übernimmt. Die Krankenkasse B. ___